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Statuten

Statuten des Kremser Literaturforums 

in der Fassung der Generalversammlung vom Herbst 1989, erweitert am 03.01.1997 durch den Vorstand, angenommen durch die Generalversammlung vom 30.01.1997, erweitert am 13.02.2015 durch den Vorstand, angenommen durch die Generalversammlung vom 13.02.2015

 

1. Name und Tätigkeitsbereich des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Kremser Literaturforum“.
Er hat seinen Sitz in Krems und erstreckt seine Tätigkeit auf die Doppelstadt Krems und Stein, Bezirk Krems und Zentralraum Krems-St. Pölten in NÖ.
Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des §11 des Vereinsgesetzes 1951 BGBL Nr. 233 in der derzeit gültigen Fassung ist nicht beabsichtigt.

 

2. Zweck des Vereins

2.1 Das „Kremser Literaturforum“ ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinn abzielender, überparteilicher und politisch und künstlerisch neutraler Verein, ohne durch letzteres die einzelnen Mitglieder zu präjudizieren.

2.2 Ein Zweck ist die Förderung der Literatur und Kultur in Krems 
und angrenzender Region durch


2.21 die Herstellung von Kontakten zwischen Lesern und Autoren sowie
2.22 die Sammlung und Betreuung literarisch Tätiger der Region und 
2.23 soweit erwünscht, deren Vertretung nach außen.

2.3 Dabei sollen vor allem Aktivitäten gesetzt werden wie: Veranstaltung von Autorenlesungen und regelmäßigen Aussprachemöglichkeiten für kulturell Tätige und Interessierte, Betreuung literarischen Nachwuchses, Zusammenarbeit mit der Donauuniversität und Schulen, örtlichen und überregionalen Volksbildungs- und Kulturförderungseinrichtungen, Bibliotheken, Buchhandlungen, Verlagen usw.
 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art ihrer Aufbringung

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.1 Ideelle Mittel: Vorträge, Lese- und Diskussionsabende.


3.2 Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden 
und Sachzuwendungen, Unterstützung durch Gebietskörperschaften und Kulturförderungseinrichtungen

 

 

4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in 


4.1 ordentliche Mitglieder, die den jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen

4.2 außerordentliche Mitglieder, die die Vereinsarbeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern und

4.3 Ehrenmitglieder, die hierzu wegen besonderer Verdienste um Vereinsziele ernannt werden.
 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden

5.2 Über die Aufnahme von außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss.

 

6.2 Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende des Kalendermonats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden, sonst ist er erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

 

6.3 Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

6.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dagegen ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung festzulegenden Höhe verpflichtet.

8. Die Generalversammlung

8.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

8.2 Die außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung bzw. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30% der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden und kann mit der jährlich stattfindenden Generalversammlung gekoppelt werden.

8.3 Zur ordentlichen wie außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

8.4 Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen, auch Wahlvorschläge.

8.5 Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Ausgenommen davon ist der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

8.6 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und verfügen über eine Stimme, die im Fall von juristischen Personen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt wird. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

8.7 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, pünktlich zur angesetzten Zeit.

8.8 Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau / der Obmann. Bei deren / dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn diese verhindert sind, wird die Generalversammlung vertagt. 
 

9. Aufgabenbereich der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten

9.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses


9.2 Beschlussfassung über den Voranschlag


9.3 Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer


9.4 Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages


9.5 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft


9.6 Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft


9.7 Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins


9.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
 

10. Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus

der Obfrau / dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern sowie höchstens fünf Beisitzern. Leitern von Vereinssektoren gelten mit den in §16.3 festgelegten Rechten als kooptierte zusätzliche Mitglieder des Vorstands.

 

10.2 Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall aber währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

10.3 Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Zustimmung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 

10.4 Der Vorstand ist von der Obfrau / des Obmanns oder ihres / seines Nachfolgers schriftlich oder mündlich einzuberufen und ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.

 

10.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag

 

10.6 Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann - bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wird die Generaliversammlung vertagt.

 

10.7 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt

 

10.8 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandmitglieder ihrer Funktion entheben.

 

10.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptieren eines Nachfolgers wirksam.

11. Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten

11.1 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

11.2Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

11.3 Verwaltung des Vereinsvermögens

11.4 Aufnahme und Ausschluss bzw. Streichung von Vereinsmitgliedern
 

12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

12.1 Obfrau / Obmann oder ihr / sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen

12.2 Die Obfrau / der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er auch berechtigt, in Angelegenheiten, die in seinen Wirkungsbereich fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

12.3 Der Schriftführer hat die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

12.4 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.

 

12.5 Die Obfrau / der Obmann oder ihr / sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere Urkunden, gemeinschaftlich mit Schriftführer oder Kassier zu unterfertigen.

 

12.6 Die Stellvertreter der Obfrau / des Obmanns, des Kassiers oder Schriftführers dürfen nur tätig werden, wenn die erstgenannten verhindert sind.

13. Die Rechnungsprüfer

13.1 Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt und können auch wieder gewählt werden.

 

13.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

14. Das Schiedsgericht

14.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht

14.2 Das Schiedsgericht setzt sich auf fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los

 

14.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.
 

15. Auflösung des Vereins

15.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.8. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

15.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinn des §26 des Vereinsgesetztes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

15.3 Das im Fall der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist vom abtretenden Vorstand dem Kulturamt der Stadt Krems für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.

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